Beruft sich eine Partei beispielsweise auf den Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG, so kann sie das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten. Die Frist beginnt diesfalls erst mit der rechtskräftigen Verurteilung zu laufen, weil die Straftat erst dann zweifelsfrei «entdeckt» ist.53