Die Befugnis der Behörde, ein Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten jederzeit wiederaufzunehmen, bedeutet zunächst, dass die Eintretensvoraussetzung nach Art. 56 Abs. 3 VRPG nicht gilt. Eine absolute Obergrenze von 10 Jahren setzt Art. 56 Abs. 4 VRPG; davon nicht erfasst sind einzig die Wiederaufnahmen aufgrund von Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG. Unter bestimmten Umständen kann sich ein Gesuch jedoch auch schon früher als treuwidrig und damit unzulässig erweisen.51 Das zentrale Gebot von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr, auch im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.