um Wiederaufnahme beliebig lange zuzuwarten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV49). Art. 56 Abs. 3 VRPG enthält deshalb eine relative Frist von 60 Tagen. Wer innert dieser Frist kein Begehren stellt, hat darauf verzichtet und muss bei späterem Geltendmachen einen Nichteintretensentscheid der Behörde gewärtigen. Vorbehalten bleibt die Wiederaufnahme nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG (zugunsten der Adressatinnen und Adressaten), die jederzeit anbegehrt werden kann.50 Die Befugnis der Behörde, ein Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten jederzeit wiederaufzunehmen, bedeutet zunächst, dass die Eintretensvoraussetzung nach Art. 56 Abs. 3 VRPG nicht gilt.