33 Abs. 3 VRPG). Ist einer der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe rechtsgenüglich dargetan, tritt die zuständige Behörde auf das Wiederaufnahmegesuch und untersucht im Rahmen der materiellen Prüfung, ob sich der Wiederaufnahmegrund derart auf die Regelung des materiellen Rechtsverhältnisses ausgewirkt hat, das eine Korrektur der Verfügung grundsätzlich angezeigt erscheint.48 3.3.7 Art. 56 Abs. 3 VRPG sieht vor, dass Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden müssen: Das auch im Verfahrensrecht geltende Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verbietet es, mit einem Gesuch