3.3.6 Das Verfahren der Wiederaufnahme gliedert sich demnach in einen verfahrensrechtlichen und einen materiellrechtlichen Prüfschritt. Als Erstes sind die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn zu prüfen: Zum einen muss im Wiederaufnahmegesuch ein schutzwürdiges Interesse am «Neuaufrollen» des Verwaltungsverfahrens dargelegt werden. Zum anderen sind die Fristvorschriften gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 VRPG zu beachten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Gesuch (bereits in dieser Phase) nicht eingetreten.46 Die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinne liegen somit dann vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung vorliegt;