Diese neue Verfügung ist in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung (Art. 57 Abs. 2 VRPG).44 Zuständig für die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist in erster Linie die Verwaltungsbehörde, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat. Sie kann sowohl als Gesuch hin als auch von Amtes wegen (aufgrund eigener oder ihr zugetragener Wahrnehmungen und Einsichten Dritter) tätig werden.45