Wiederaufnahme ist in mehreren Schritten zu befinden. Zunächst hat die Behörde zu untersuchen, ob begründeter Anlass zur Wiederaufnahme eines Verfahrens besteht, d.h. ob einer der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG vorliegt. Beantwortet sie diese Frage positiv, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auf die Verfügung materiell zurückzukommen ist. Ist auch diese Frage zu bejahen, so ändert sie in einem dritten Schritt die ursprüngliche Verfügung mit einer neuen Verfügung im erforderlichen Umfang ab (Art. 57 Abs. 1 VRPG). Diese neue Verfügung ist in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung (Art.