Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren unter den in Bst. a bis c genannten Voraussetzungen auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen. Unter Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG wird das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung verstanden. Die Regelung von Art. 56 Abs. 1 VRPG lehnt sich an die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur Wiederaufnahme von Verfahren sowie an die Parallelbestimmung von Art.