3.3.5 Art. 56 VRPG regelt das Verfahren der Wiederaufnahme und damit die Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit neu aufgerollt («wiederaufgenommen») werden kann. Die Wiederaufnahme ist auf das Verwaltungsverfahren (Verfahren auf Erlass einer Verfügung) zugeschnitten.43 Ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren kann nur unter besonderen Voraussetzungen «neu aufgerollt werden». Sind diese Voraussetzungen gegeben, darf bzw. muss die verfügende Behörde prüfen, ob die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu ändern ist. Gemäss Art.