19/30 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.490 21. September 2018 gewahrt, da die 60-tägige Frist auf die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren von Amtes wegen nicht oder nur sinngemäss anwendbar sei.42 3.3.4 Art. 56 VRPG regelt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens wie folgt: