Nach dieser Lehrmeinung spiele es keine Rolle, wann die Korrektur- oder Neuverfügung erlassen werde. Da die Wiederaufnahme der Verfahren vor Mai 2019 und damit vor Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist erfolgt sei, seien die absoluten Verwirkungsfristen sowohl für die Abrechnungsjahre 2008 bis 2010 als auch die Abrechnungsjahre 2011 bis 2013 gewahrt.