Mit der Verfügung vom 29. Mai 2009 habe die Vorinstanz die Gemeindeanteile für die Beschwerdeführerin betreffend das Abrechnungsjahr 2008 festgesetzt. Dementsprechend sei der Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 56 Abs. 4 VRPG betreffend das Abrechnungsjahr 2008 Ende Mai 2019 verwirkt. Nach Müller41 sei die (absolute) Verwirkungsfrist jedoch gewahrt, wenn das Revisionsbegehren innerhalb der absoluten Verwirkungsfrist eingereicht werde. Nach dieser Lehrmeinung spiele es keine Rolle, wann die Korrektur- oder Neuverfügung erlassen werde.