Entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 56 VRPG sei zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin hinlänglich und zeitnah über die Wiederaufnahme der Verfahren in Kenntnis gesetzt worden sei. Nach Ansicht der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin nach Entdecken der fehlerhaften Abrechnungen frühzeitig, deutlich und mehrfach, wenn auch in unterschiedlicher Form, über die Absichten der Vorinstanz informiert worden, und es sei ihr möglich gewesen, beispielsweise durch die Bildung von Rückstellungen auf die bevorstehenden Korrekturen zu reagieren.