Sowohl das Schreiben der Vorinstanz vom 28. September 2017 als auch die Instruktionsverfügung vom 21. September 2018 seien nach Ablauf der 60-tägigen Frist nach Art. 56 Abs. 3 VRPG ergangen. Allerdings spreche die Norm von einem «Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens», was bei einer Wiederaufnahme von Amtes wegen bereits vom Wortlaut her nicht zutreffen könne. Die auf den vorliegenden Sachverhalt höchstens sinngemäss anwendbare relative Verwirkungsfrist nach Art. 56 Abs. 3 VRPG sei daher grosszügig auszulegen. Entsprechend dem Sinn und Zweck von Art.