unter Berücksichtigung der engen Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz und dem damit verbundenen Vertrauensverhältnis könne der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe mit der Anzeige der Wiederaufnahme der Verfahren zu lange zugewartet, zumal die Beschwerdeführerin schon an der Sitzung vom 21. Oktober 2016 und der daraufhin versandten Aktennotiz über die Absichten der Vorinstanz in Kenntnis gesetzt worden sei.