Auch seien an die Form einer solchen Wiederaufnahmehandlung keine strengen formellen Anforderungen zu stellen. Zwischen dem Revisionstermin vom 21. Oktober 2016 bis zum 22. Dezember 2016 seien zwar ein paar Tage mehr verstrichen als die 60 Tage gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG, allerdings gehe auch das Verwaltungsgericht bei einer Wiederaufnahme von Amtes wegen nur von einer «sinngemässen Anwendung» von Art. 56 Abs. 3 VRPG aus und halte einzig dafür, dass auch eine Behörde nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes nicht ungebührlich lange mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zuwarten dürfe. Insbesondere 40 Beschwerde vom 27. Februar 2020