Die relative Verwirkungsfrist von Artikel 56 Absatz 3 VRPG habe zum Zweck, einem Verfügungsadressaten die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens und die allfällige Korrektur von Verfügungen anzuzeigen, damit dieser entsprechend reagieren könne. Jedoch müsse in diesem Verfahrensstadium ein Verfügungsadressat nicht im Detail darüber informiert werden, wie die Behörde vorzugehen gedenke resp. auf welche Normen sie sich stütze. Auch seien an die Form einer solchen Wiederaufnahmehandlung keine strengen formellen Anforderungen zu stellen.