Daher seien sowohl die am 8. November 2016 per E-Mail verschickten Aktennotiz, welche u.a. Ausführungen zu den falsch berechneten Elterngebühren zum Gegenstand habe, als auch die E-Mail vom 22. Dezember 2016 geeignete und rechtsgenügliche Handlungen, um der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren anzuzeigen. Alternativ könnten auch das Schreiben der Vorinstanz vom 28. September 2017 oder die Instruktionsverfügung der Vorinstanz vom 21. September 2018 als rechtsgenügliche Wiederaufnahmehandlungen herangezogen werden.