Der E-Mailverkehr sei vorwiegend auf Abteilungsoder Amtsleiterstufe erfolgt und habe somit den Willen der jeweiligen Organisationseinheiten klar wiedergegeben. Daher seien sowohl die am 8. November 2016 per E-Mail verschickten Aktennotiz, welche u.a. Ausführungen zu den falsch berechneten Elterngebühren zum Gegenstand habe, als auch die E-Mail vom 22. Dezember 2016 geeignete und rechtsgenügliche Handlungen, um der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren anzuzeigen.