Die Vorinstanz sei mit der Beschwerdeführerin in regem Kontakt gestanden sei. Zudem seien (auf den vorliegenden Streitgegenstand bezogene) E-Mails von der Beschwerdeführerin auch beantwortet worden. Damit seien die Identitäten grundsätzlich klar gewesen. Vor diesem Hintergrund erachte es die Vorinstanz als zu formalistisch, wenn sich die Beschwerdeführerin nun auf das strenge Schriftlichkeitsund Unterschriftserfordernis nach VRPG berufe. Der E-Mailverkehr sei vorwiegend auf Abteilungsoder Amtsleiterstufe erfolgt und habe somit den Willen der jeweiligen Organisationseinheiten klar wiedergegeben.