Die Beschwerdeführerin habe die Aktennotiz mit E-Mail vom 14. November 2016 an die Vorinstanz retourniert und erklärt, dass sie ihre Anpassungen direkt im Dokument eingetragen habe. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin alsdann mitgeteilt, dass der Kanton um Rückforderungen kaum herumkommen werde.