3.3.3 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 1. Mai 2020 führt die Vorinstanz ergänzend aus, das Schriftlichkeits- und Unterschriftserfordernis habe zum Zweck, ein Schriftstück eindeutig einem Autor oder einer Autorin zuzuordnen. Die im Anschluss an die Revision vom 21. Oktober 2016 erstellte Aktennotiz sei mit E-Mail vom 8. November 2016 an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme und allfälliger Korrektur verschickt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Aktennotiz mit E-Mail vom 14. November 2016 an die Vorinstanz retourniert und erklärt, dass sie ihre Anpassungen direkt im Dokument eingetragen habe.