Die ins Recht gelegte E-Mail vom 22. Dezember 2016 sei erst nach Ablauf der 60-Tagesfrist versendet worden und erfülle zudem die an die Eröffnung eines Verfahrens von Amtes wegen gestellten Formanforderungen (Schriftlichkeit) nicht. Die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Abrechnungsjahre 2013 bis 2008 sei daher nach Art. 56 Abs. 3 VRPG verwirkt. Für das Abrechnungsjahr