Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Wiederaufnahme der Verwirkung unterliege. Die relative Verwirkungsfrist von 60 Tagen beginne mit Entdeckung des Wiederaufnahmegrunds zu laufen und sei auch für die Wiederaufnahme von Amtes wegen zu beachten. Die Vorinstanz habe anlässlich der Kontrolle vom 21. Oktober 2016 einen Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG entdeckt. Die ins Recht gelegte E-Mail vom 22. Dezember 2016 sei erst nach Ablauf der 60-Tagesfrist versendet worden und erfülle zudem die an die Eröffnung eines Verfahrens von Amtes wegen gestellten Formanforderungen (Schriftlichkeit) nicht.