Nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern erst der materielle Entscheid, d.h. die Änderung oder Bestätigung der ursprünglichen Verfügung, sei fristwahrend. Der materielle Entscheid (das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde) sei am 28. Januar 2020 eröffnet worden, mithin nach Ablauf der 10-Jahresfrist nach Art. 56 Abs. 4 VRPG.