Sodann nehme sie im anschliessenden zweiten Schritt die materielle Prüfung an die Hand. Bei der Wiederaufnahme von Amtes wegen «verschwinde» die Eintretensfrage, jedoch müsse die Behörde ein Verwaltungsverfahren eröffnen. Verwaltungsverfahren würden schriftlich geführt (Art. 31 VRPG). Zur Schriftlichkeit gehöre, dass der Erklärungsinhalt in Schriftform festgehalten und das Schriftstück unterzeichnet werde. Die E-Mail vom 22. Dezember 2016 genüge diesen Anforderungen nicht. Erst die Instruktionsverfügung der Vorinstanz vom 21. September 2018 genüge den Anforderungen von Art. 16 und 31 VRPG. Allerdings sei diese Verfügung weit nach Ablauf der 60- Tagefrist eröffnet worden.