Zudem stelle die E-Mail vom 22. Dezember 2016 keine rechtsgenügliche Handlung dar. Das Verwaltungsverfahren werde nach Art. 16 VRPG mit Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig. Die Eröffnung geschehe durch entsprechende Mitteilung an die Betroffenen. Art. 16 VRPG sei auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens einschlägig. Im Falle eines Gesuchs prüfe die Behörde zuerst das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen und trete bejahendenfalls auf das Gesuch ein. Sodann nehme sie im anschliessenden zweiten Schritt die materielle Prüfung an die Hand.