16/30 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.490 nis habe). Die E-Mail, auf die sich die Vorinstanz als fristwahrende Handlung berufe, sei am 22. Dezember 2016 versendet worden, mithin nach Ablauf der 60-Tagefrist gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG. Daher sei die Wiederaufnahme nach Art. 56 VRPG verwirkt.