56 Abs. 3 VRPG sei daher (über den Wortlaut der Bestimmung hinaus) auch auf die Wiederaufnahme von Amtes wegen anwendbar. Die Vorinstanz habe die 60-Tagefrist nach Art. 56 Abs. 3 VRPG nicht gewahrt, auch nicht bei sinngemässer Anwendung der Frist. Die Beschwerdeführerin gehe dabei davon aus, dass die Vorinstanz den hier interessierenden Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG (fehlerhafte Abrechnungspraxis der Beschwerdeführerin) anlässlich der Kontrolle vom 21. Oktober 2016 entdeckt habe.