VRPG kein Begehren um Wiederaufnahme stelle, habe darauf verzichtet und müsse bei späterer Geltendmachung einen Nichteintretensentscheid der Behörde gewärtigen. Da das Gebot von Treu und Glauben auch im Verhältnis zwischen Bund, Kanton und Gemeinden gelte, sei nicht einsichtig, wenn es lediglich den Verfügungsadressaten binden und ihn innerhalb kurzer Frist zum Handeln anhalten würde. Es müsse vielmehr gleichermassen für die verfügende Behörde gelten, die von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten habe. Die Frist nach Art. 56 Abs. 3 VRPG sei daher (über den Wortlaut der Bestimmung hinaus) auch auf die Wiederaufnahme von Amtes wegen anwendbar.