3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die relative Verwirkungsfrist von 60 Tagen gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG werde mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben begründet. Dieses Gebot verbiete es, mit einem Gesuch um Wiederaufnahme beliebig lange zuzuwarten. Wer innert der Verwirkungsfrist nach Art. 56 Abs. 3 VRPG kein Begehren um Wiederaufnahme stelle, habe darauf verzichtet und müsse bei späterer Geltendmachung einen Nichteintretensentscheid der Behörde gewärtigen.