darität nicht übermässig strapaziert werde. Dies umso mehr, als der richtigen Anwendung des objektiven Rechts regelmässig mehr Gewicht zukomme, wenn die Interessen zweier Gemeinwesen gegeneinander abzuwägen seien. Es gehe zudem um erhebliche Korrekturen über einen langen Zeitraum, was eine Berichtigung umso notwendiger mache. Somit könne die Vorinstanz die Verfahren betreffend den Lastenausgleich für die Abrechnungsjahre 2006 bis 2010 wiederaufnehmen und die Gemeindeanteile neu verfügen.39