Schliesslich sei auch die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 56 Abs. 4 VRPG gewahrt worden, da der Wiederaufnahmegrund der falschen Deklarationen und deren finanzielles Ausmass erst nach der Entdeckung der fehlerhaften Abrechnungspraxis am 21. Oktober 2016 deutlich geworden sei, nach einer genaueren Prüfung der Daten der vergangenen Jahre. Mit der Mitteilung vom 22. Dezember 2016 sei die 10-jährige, absolute Verwirkungsfrist von Art. 56 Abs. 4 VRPG ausgelöst worden, was bedeute, dass die Lastenausgleichsverfügungen ab dem 31. Mai 2007 (für das Abrechnungsjahr 2006) einer Wiederaufnahme zugänglich seien.