Die 60-tägige, relative Verwirkungsfrist von Art. 56 Abs. 3 VRPG komme nicht zur Anwendung, da sich diese Frist auf ein Gesuch eines Verfügungsadressaten um Wiederaufnahme des Verfahrens beziehe und nicht auf eine Wiederaufnahme von Amtes wegen. Selbst bei sinngemässer Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG könne der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes nicht rechtzeitig gehandelt und das Verfahren wiederaufgenommen, da sie, nachdem sie die fehlerhafte Abrechnungspraxis der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2016 entdeckt habe, der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 mitgeteilt habe, dass es voraussichtlich zu Rückforderungen kommen werde.