Die Berechnung des Gemeindeanteils aufgrund von falschen Zahlen sei als solche Tatsache zu werten. Die Vorinstanz habe die Unrichtigkeit der Zahlen nicht gekannt und auch nicht kennen müssen, vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Deklaration der Beschwerdeführerin in den jährlichen RtKb korrekt sei. Die nachträglich erfahrenen Tatsachen seien erheblich, weil eine Neubeurteilung in Anwendung der richtigen Berechnungsgrundlagen zu einem für den Kanton (und die übrigen Gemeinden) günstigeren Ergebnis führe.