3.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren sei nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder entscheidende Beweismittel auffinde, die sie im früheren Verfahren nicht habe anrufen können, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden seien. Die Berechnung des Gemeindeanteils aufgrund von falschen Zahlen sei als solche Tatsache zu werten.