der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen bewusst die Anwendung der allgemeinen Wiederauf- nahme- und Berichtigungsregelung des VRPG hätte ausschliessen wollen.37 Das hier anwendbare Spezialgesetz (FILAG) enthält demnach keine abschliessenden Bestimmungen über die Korrektur fehlerhafter Verfügungen über den Lastenausgleich, die der Regelung von Art. 56 VRPG vorgehen würden. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren gestützt auf Art. 56 VRPG möglich ist. 3.3 Art. 56 VRPG