3.2.10 Das FILAG enthält somit auf zwei Artikel verteilt nur einzelne, ganz spezifische Korrekturmöglichkeiten, deren Tragweite begrenzt ist. Die beiden Bestimmungen ergänzen sich auch nicht zu einer gesamtheitlichen Regelung. Daher regeln Art. 32 und Art. 36 FILAG die Wiederaufnahme jedenfalls nicht abschliessend. Im Übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass 35 vgl. BVR 2019 S. 106 ff. (VGE 100 2016 235), E. 4.5 36 vgl. BVR 2019 S. 106 ff. (VGE 100 2016 235), E. 4.3, 4.3.1 und 4.3.2