Vorliegend hat die Vorinstanz und nicht der Regierungsrat verfügt. Da Art. 36 Abs. 3 FILAG ausdrücklich den Regierungsrat als letztinstanzlich verfügende Behörde bezeichnet, könnte die Vorinstanz gar nicht gestützt auf Art. 36 Abs. 3 FILAG verfügen. Da im vorliegenden Verfahren eine Verfügung der Vorinstanz zu prüfen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu Art. 36 Abs. 3 FILAG. Somit sind vorliegend weder Art. 32 Abs. 2 noch Art. 36 Abs. 3 FILAG anwendbar.