Die Tragweite dieser Bestimmung ist weitgehend unklar: Insbesondere ist fraglich, ob die Norm auch die Korrektur falsch berechneter Differenzbeträge zu Lasten der verantwortlichen Gemeinde zum Gegenstand hat, wobei sich insoweit die Frage nach dem Verhältnis allfälliger Anordnungen des Regierungsrats zu früheren Verfügungen stellen würde. Gegen die Anwendbarkeit der Norm zur Korrektur fehlerhafter Lastenausgleichverfügungen spricht jedoch insbesondere die Zuständigkeit des Regierungsrats und die fehlende innerkantonale Beschwerdemöglichkeit.36