Der Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat. Mit Art. 36 Abs. 3 FILAG sollte die Grundlage dafür geschaffen werden, dass eine Gemeinde, welche eine fehlerhafte Festsetzung von Gemeindeanteilen zu verantworten hat, zum Ausgleich der sich daraus ergebenden Differenzen herangezogen werden kann. Die Tragweite dieser Bestimmung ist weitgehend unklar: