Art. 36 FILAG regelt die Zuschüsse an die Gemeinden und Ausgleichsleistungen und Gemeindeanteile, sieht ein Rückkommen bloss einseitig zu deren Lasten vor und knüpft an ein Verschulden der Gemeinde an.35 Art. 36 Abs. 3 FILAG regelt den Ausgleich von Differenzen, die sich ergeben, weil Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile in falscher Höhe festgelegt worden sind. Der Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.