Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Verschulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind die Differenzen ganz oder teilweise durch die fehlbare Gemeinde auszugleichen. Der Regierungsrat verfügt kantonal letztinstanzlich, welchen Anteil eine fehlbare Gemeinde zu tragen hat.