Die zeitliche begrenzte Korrekturmöglichkeit erlischt somit, wenn die fristerhaltende Handlung – hier die Korrektur der fehlerhaften Verfügungen mittels Erlass einer neuen Verfügung – nicht innerhalb von fünf Jahren vorgenommen wird. Dies gilt nach dem Geschriebenen auch dann, wenn die verfügende Behörde zu wenig Zeit hatte, den Sachverhalt festzustellen und die Grundlagen für die Korrektur zusammenzutragen oder irrtümlicherweise auf die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite vertraute.