Weiter hat das Bundesgericht in einem Verantwortlichkeitsprozess davon abgesehen, der Verwirkung Rechnung zu tragen, weil sich die Eidgenossenschaft als Beklagte vorbehaltlos auf die Sache eingelassen hatte. Schliesslich wurde in Enteignungssachen festgehalten, dass die Verwirkung für Begehren um Schutzvorrichtungen nicht eintrete, wenn sich die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen erst nach der Inbetriebnahme des Werkes zeige. Das Bundesgericht hat stets betont, dass die Verwirkung dann nicht von Amtes wegen beachtet werden dürfe, wenn die entsprechende Einrede als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erschiene.