Einigen dieser Grundsätze wird allerdings keine absolute Bedeutung zugemessen. So ist im Sozialversicherungsrecht eingeräumt worden, dass in bestimmten Fällen, wenn die gesetzliche Ordnung als lückenhaft betrachtet werden dürfe, auch eine Verwirkungsfrist wiederhergestellt werden könne. Weiter hat das Bundesgericht in einem Verantwortlichkeitsprozess davon abgesehen, der Verwirkung Rechnung zu tragen, weil sich die Eidgenossenschaft als Beklagte vorbehaltlos auf die Sache eingelassen hatte.