Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts können fehlerhafte Verfügungen innerhalb von fünf Jahren seit ihrem Erlass bzw. der fehlerhaften Festsetzung der Gemeindeanteile gestützt auf Art. 32 Abs. 2 FILAG einfach und rasch korrigieret werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz darf aus den obgenannten Erwägungen nicht abgeleitet werden, dass ausnahmsweise auch die Kontrolle eine fristwahrende Handlung ist. Vielmehr sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass einzig die Korrektur der im Rahmen einer Kontrolle festgestellten fehlerhaften Festlegung von Gemeindeanteilen mittels Verfügung (und nicht etwa die Kontrolle selber) fristwahrende Handlung ist.