Diese Bestimmung bildet die rechtliche Grundlage, dass solche, innerhalb von fünf Jahren nach Festsetzung der Gemeindeanteile erkannte Fehler einfach und rasch korrigiert werden können. Besondere Voraussetzungen wie z.B. das Vorliegen von Rückkommensgründen bedarf es dazu nicht. Art. 32 Abs. 2 FILAG ist als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet und sieht keine regelmässige und umfassende Prüfpflicht des Kantons vor. In der Regel erfolgen die Kontrollen stichprobenweise. Liegen fehlerhafte Verfügungen mehr als fünf Jahre zurück, kann darauf nicht mehr im Rahmen einer Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2 FILAG und damit «voraussetzungslos» zurückgekommen werden.