Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 FILAG sind Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt worden sind, durch Verfügung zu korrigieren. Triftige Gründe, von diesem Wortlaut abzuweichen, sind keine ersichtlich. Daher darf nicht vom Wortlaut der Bestimmung abgewichen werden.31 Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung ist fristwahrende Handlung damit einzig die Festsetzung der (korrigierten) Gemeindeanteile durch Verfügung.