3.2.6 Die Bedeutung von Art. 32 Abs. 2 FILAG ist vorliegend umstritten. Insbesondere ist strittig, was als fristwahrende Handlung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 FILAG anzusehen ist. Daher ist Art. 32 Abs. 2 FILAG auszulegen. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode.23 Die grammatikalische Auslegung ist Ausgangs- 21 Verfahren Nr. 100.2016.235 22 Beschwerdevernehmlassung vom 1. Mai 2020 23 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, § 3 Rz. 177 ff.